Grundbuchauszug / Grundbuchabdruck Online Service

Der Behördengang stellt in unserer schnelllebigen Welt und bei einem stressigen Alltag oft eine nur schwer zu nehmende Hürde dar. Wir helfen Ihnen und nehmen Ihnen einen Gang ab! Ganz unbürokratisch, schnell und einfach!

Wir bieten Eigentümern und Miteigentümern von Grundstücken in Bayern & Hamburg die Möglichkeit, einen Grundbuchabdruck Ihres Grundstücks, Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses schnell und einfach online zu bestellen. Die Übermittlung dieses Grundbuchabdruckes erfolgt per Mail innerhalb von 24h. Für alle anderen Bundesländer kann ein Grundbuchauszug ebenso direkt online bestellt werden, die Übermittlung erfolgt jedoch per Post - eine elektronische Übermittlung ist hier leider nicht möglich - außer es erfolgt gleichzeitig eine unverbindliche Finanzierungsanfrage. 

Sie haben weitere Fragen? Bitte beachten Sie unsere Grundbuchauszug & Grundbuchabdruck FAQs

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Grundbuch

Das klingt alles komisch mit Grundbuchauszug und Grundbuchabruf? Rechtliche Feinheiten...mehr nicht...den einen gibts nur per Post, den anderen auch per Email.

Flurkarte


Grundbuchabdruck online 
für Bayern u. Hamburg

Nur für Bayern & Hamburg
Übermittlung erfolgt online per E-Mail

Und wenn gleichzeitig eine unverbindliche Finanzierungsanfrage gestellt wird



Grundbuchauszug online bestellen

Dieser Sevice ist für alle Bundesländer möglich
Übermittlung erfolgt postalisch. 

So geht's am Schnellsten

Um einen Grundbuchauszug oder auch Grundbuchabdruck anzufordern haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

Bitte beachten Sie folgende Tipps & Hinweise: Ausgedruckte und ausgefüllte Anträge können Sie uns per Fax oder auch eingescannt per E-Mail zusenden. Die Daten hierfür erhalten Sie hier. Ihren Grundbuchabdruck lassen wir Ihnen dann innerhalb kürzester Zeit per E-Mail zukommen. Den Grundbuchauszug erhalten Sie entsprechend per Post.

Sofern Sie über unsere Online-Bestellung einen Grundbuchauszug oder Grundbuchabdruck anfordern, müssen wir sie im Anschluss noch einmal eine Unterschrift bei Ihnen einholen, um sicher zu gehen, dass Sie berechtigt sind, den Grundbuchabdruck zu erhalten. Weitere Informationen erhalten Sie hier nach Ihrer Bestellung per E-Mail.

Hinweis

Über Einsichten gemäß §§ 12/12a GBO bzw. §43 GBV in Grundbücher, Grundakten u. Hilfsregister ist ab 1.10.2014 ein Protokoll zu führen. Hierbei werden die Daten der Einsicht nehmenden Person gespeichert. Gleiches gilt für die Erteilung von Grundbuchabschriften von Abschriften aus der Grundakte und die Erteilung von Auskünften daraus. Dem Eigentümer des jeweils betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber des grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben. Die personenbezogenen Daten sowie der Umfang der Einsicht oder Auskunft werden nach Ablauf des Jahres der Einsicht oder der Auskunft zwei Jahre aufbewaht und sodann gelöscht.